Allgemeine Mietbedingungen

[cq_vc_accordion accordionstyle=“style2″ contentcolor=“#333333″ titlecolor=“#ffffff“ titlebg=“#00385f“ titlehovercolor=“#ffffff“ titlehoverbg=“rgba(0,56,95,0.73)“ withborder=“withBorder“ withbordercolor=“#ffffff“][cq_vc_accordion_item accordiontitle=“1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages/Übergabe“]

1.1 Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich ohne schriftliche Bestätigung erfolgt sind, sind in jedem Falle ohne rechtliche Wirkung. Der Vertragsabschluss und/oder Zusatzvereinbarungen müssen durch beidseitige Unterschriften bestätigt werden.

1.2 Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragspartnern zustande. Eine Abtretung oder Übertragung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf Dritte oder andere Personen ist nicht zulässig. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Anmietung eines Wohnmobils/Reisemobils. Der Vermieter schuldet in keinster Weise Reiseleistungen oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen. Bestimmungen zum Reisevertrag, insbesondere in dem § 651 a BGB finden keinerlei Anwendung. Ein vom ihm bestimmter Fahrer führt seine Fahrt selbständig durch und ist für das gemietete Fahrzeug selbst verantwortlich. Vor Übergabe und Rücknahme wird ein Übergabe-/Rücknahmeprotokoll erstellt und ist von beiden Seiten zu unterzeichnen.

1.3 Voraussetzung Übergabe des Fahrzeugs

Der Mieter oder ein von ihm bestimmter Fahrer muss ein Mindestalter von 21 Jahren aufweisen, der Fahrer ist für den Einhalt der gesetzlichen Vorschriften selbst verantwortlich. Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeugs ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die Fahrzeugklasse. Der Mieter sowie der Fahrer müssen wenigstens drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sein.[/cq_vc_accordion_item][cq_vc_accordion_item accordiontitle=“2. Kündigung und Stornierung“]

2.1 Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung gemäß § 580a Abs. 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.

2.2 Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien verbindlich und kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden. Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug spätestens am angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung angemessener Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst vom Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt dem Vermieter zurückzubringen. Wenn der Vermieter das Fahrzeug zum Mieter geliefert hat, ist das Fahrzeug zum vereinbarten Abgabetermin an derselben Stelle wo bereits die Übergabe erfolgte, vom Mieter bereitzustellen/zu übergeben.

2.3 Das Mietsverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt oder bereitstellt und dem Vermieter übergibt (Übergabeprotokoll). Bei einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Vermieter verlangen.

2.4 Dem Mieter wird ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend dargestellten Umfang eingeräumt: Bei Rücktritt fallen nachstehende Kosten wie folgt an:

Bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn                                      5 %

Bis zum 60. Tag                                                                                                    30 %

Bis zum 30.Tag                                                                                                     50 %

Ab dem 30 Tag können bis zu 90% berechnet werden.[/cq_vc_accordion_item][cq_vc_accordion_item accordiontitle=“3. Nutzung- und Nutzungsverbote des Mietfahrzuges“]

3.1 Vom Vermieter nicht gestattet sind, Nutzung zu folgenden Zwecken:

  • An motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugstests teilzunehmen
  • Explosive, leicht entzündliche, giftige, radioaktive oder sonst gefährliche Stoffe zu transportieren
  • das Fahrzeug für Zwecke zu nutzen, die zu einer übermäßigen Beanspruchung führen
  • das Fahrzeug zu gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderungen zu nutzen
  • das Fahrzeug für Geländefahrten zu nutzen
  • das Fahrzeug in einer Art und Weise zu nutzen, die über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinausgehen
  • Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

3.2 Die Benutzung des Fahrzeuges ist innerhalb der Europäischen EU gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeuges in Lichtenstein, Norwegen, Monaco, San Marino und der Schweiz gestattet. Andere Länder sind genehmigungspflichtig und vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dort kein Fahrzeug-Vollkaskoschutz besteht. Dem Mieter und allen Fahrern ist es untersagt, mit dem Fahrzeug in Kriegsgebiete oder Krisengebiete zu fahren. Die Teilnahme mit dem Fahrzeug an Festivals oder ähnlichen Veranstaltungen ist nur nach schriftlicher Genehmigung möglich.

Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.[/cq_vc_accordion_item][cq_vc_accordion_item accordiontitle=“4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle“]

4.1 Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.

4.2 Kleinere Instandsetzungen wie z.B. der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zu einer Höhe von 100,00 € im Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teils. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

Fürsorgepflicht des Mieters und Haftung bei Schäden

4.3 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übergabe genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an (Übergabeprotokoll).

4.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

  • Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen, z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmungen, starker Schneefall entsprechend gegen Beschädigungen zu schützen.
  • Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern (z.B. durch Abstellen in einer gesicherten Garage)
  • Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug, z. B. für Ölstand, Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsverschleiß oder Sonstiges ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, der in den Betriebsanleitungen des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
  • Den Ölstand des Motors sowie der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtig zu stellen.

[/cq_vc_accordion_item][cq_vc_accordion_item accordiontitle=“5. Überschrift fehlt“]

5.3 Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter in oder am Fahrzeug befindet.

5.4 Der Mieter haftet für alle Vermögensschaden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichteten entstehen, im gesetzlichen Umfang. Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll-oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.

5.5 Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch einen Mitarbeiter vor, so wird ein ortsüblicher Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person als angemessene Ersatzleistung vereinbart.[/cq_vc_accordion_item][cq_vc_accordion_item accordiontitle=“6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und Defekte“]

6.1 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedingungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind im gesetzlichen Umfang.

6.2 Treten nach der Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte an dem Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit im Wesentlichen einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine kurzfristige Reparatur zu beheben.

6.3 Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

6.4 Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 6.2, so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

6.5 Abschnitte 6.2 bis 6.4 gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 6.1 wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, d. h. der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

6.6 Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.[/cq_vc_accordion_item][cq_vc_accordion_item accordiontitle=“7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters“]

7.1 Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie beispielsweise Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Unfallgegner erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen. Dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.

7.2 Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlose zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

7.3 Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschrift der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

7.4 Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter –sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt .3 oder 7.5 vorzuwerfen ist – für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit als der Vermieters Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder denen Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.

7.5 Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht) oder das Verfahren des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach  Abschnitt 3 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetztes (WG) gegenüber dem Vermieter beruf kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Die Vollkaskoversicherung sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.

7.6 Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.[/cq_vc_accordion_item][cq_vc_accordion_item accordiontitle=“8. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters“]

8.1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

8.2 Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist  insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch eine Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist u und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

8.3 Der Vermieter kann die Leistung auch verweigert, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.

8.4 Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 8.2 und 8.3 sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

8.5 Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehen Zweck.

8.6 Die verschuldungsunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglisten Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstiger Schäden.[/cq_vc_accordion_item][cq_vc_accordion_item accordiontitle=“9. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren“]

9.1  Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.

9.2  Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 65,00 € je Stunde netto zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.[/cq_vc_accordion_item][cq_vc_accordion_item accordiontitle=“10. Technisch und optische Veränderungen“]

10.1 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

10.2 Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.[/cq_vc_accordion_item][cq_vc_accordion_item accordiontitle=“11. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges“]

11.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs sind der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Auslagen ist ausschließlich Sache des Mieters.

11.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus dem Mietvertrag.

11.3        Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschlang hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll das Gericht sein, beim dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befinden.

11.4 Zuständig soll das Gericht sein, beim dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befinden.

11.5 Wenn und soweit eine der dieses Vertrags gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.[/cq_vc_accordion_item][/cq_vc_accordion]

1.1 Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich ohne schriftliche Bestätigung erfolgt sind, sind in jedem Falle ohne rechtliche Wirkung. Der Vertragsabschluss und/oder Zusatzvereinbarungen müssen durch beidseitige Unterschriften bestätigt werden.

1.2 Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragspartnern zustande. Eine Abtretung oder Übertragung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf Dritte oder andere Personen ist nicht zulässig. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Anmietung eines Wohnmobils/Reisemobils. Der Vermieter schuldet in keinster Weise Reiseleistungen oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen. Bestimmungen zum Reisevertrag, insbesondere in dem § 651 a BGB finden keinerlei Anwendung. Ein vom ihm bestimmter Fahrer führt seine Fahrt selbständig durch und ist für das gemietete Fahrzeug selbst verantwortlich. Vor Übergabe und Rücknahme wird ein Übergabe-/Rücknahmeprotokoll erstellt und ist von beiden Seiten zu unterzeichnen.

1.3 Voraussetzung Übergabe des Fahrzeugs

Der Mieter oder ein von ihm bestimmter Fahrer muss ein Mindestalter von 21 Jahren aufweisen, der Fahrer ist für den Einhalt der gesetzlichen Vorschriften selbst verantwortlich. Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeugs ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die Fahrzeugklasse. Der Mieter sowie der Fahrer müssen wenigstens drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sein.

2.1 Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung gemäß § 580a Abs. 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.

2.2 Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien verbindlich und kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden. Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug spätestens am angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung angemessener Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst vom Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt dem Vermieter zurückzubringen. Wenn der Vermieter das Fahrzeug zum Mieter geliefert hat, ist das Fahrzeug zum vereinbarten Abgabetermin an derselben Stelle wo bereits die Übergabe erfolgte, vom Mieter bereitzustellen/zu übergeben.

2.3 Das Mietsverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt oder bereitstellt und dem Vermieter übergibt (Übergabeprotokoll). Bei einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Vermieter verlangen.

2.4 Dem Mieter wird ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend dargestellten Umfang eingeräumt: Bei Rücktritt fallen nachstehende Kosten wie folgt an:

Bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn                                      5 %

Bis zum 60. Tag                                                                                                    30 %

Bis zum 30.Tag                                                                                                     50 %

Ab dem 30 Tag können bis zu 90% berechnet werden.

3.1 Vom Vermieter nicht gestattet sind, Nutzung zu folgenden Zwecken:

  • An motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugstests teilzunehmen
  • Explosive, leicht entzündliche, giftige, radioaktive oder sonst gefährliche Stoffe zu transportieren
  • das Fahrzeug für Zwecke zu nutzen, die zu einer übermäßigen Beanspruchung führen
  • das Fahrzeug zu gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderungen zu nutzen
  • das Fahrzeug für Geländefahrten zu nutzen
  • das Fahrzeug in einer Art und Weise zu nutzen, die über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinausgehen
  • Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

3.2 Die Benutzung des Fahrzeuges ist innerhalb der Europäischen EU gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeuges in Lichtenstein, Norwegen, Monaco, San Marino und der Schweiz gestattet. Andere Länder sind genehmigungspflichtig und vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dort kein Fahrzeug-Vollkaskoschutz besteht. Dem Mieter und allen Fahrern ist es untersagt, mit dem Fahrzeug in Kriegsgebiete oder Krisengebiete zu fahren. Die Teilnahme mit dem Fahrzeug an Festivals oder ähnlichen Veranstaltungen ist nur nach schriftlicher Genehmigung möglich.

Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.

4.1 Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.

4.2 Kleinere Instandsetzungen wie z.B. der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zu einer Höhe von 100,00 € im Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teils. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

Fürsorgepflicht des Mieters und Haftung bei Schäden

4.3 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übergabe genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an (Übergabeprotokoll).

4.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

  • Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen, z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmungen, starker Schneefall entsprechend gegen Beschädigungen zu schützen.
  • Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern (z.B. durch Abstellen in einer gesicherten Garage)
  • Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug, z. B. für Ölstand, Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsverschleiß oder Sonstiges ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, der in den Betriebsanleitungen des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
  • Den Ölstand des Motors sowie der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtig zu stellen.

5.3 Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter in oder am Fahrzeug befindet.

5.4 Der Mieter haftet für alle Vermögensschaden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichteten entstehen, im gesetzlichen Umfang. Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll-oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.

5.5 Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch einen Mitarbeiter vor, so wird ein ortsüblicher Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

6.1 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedingungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind im gesetzlichen Umfang.

6.2 Treten nach der Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte an dem Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit im Wesentlichen einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine kurzfristige Reparatur zu beheben.

6.3 Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

6.4 Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 6.2, so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

6.5 Abschnitte 6.2 bis 6.4 gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 6.1 wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, d. h. der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

6.6 Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

7.1 Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie beispielsweise Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Unfallgegner erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen. Dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.

7.2 Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlose zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

7.3 Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschrift der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

7.4 Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter –sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt .3 oder 7.5 vorzuwerfen ist – für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit als der Vermieters Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder denen Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.

7.5 Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht) oder das Verfahren des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach  Abschnitt 3 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetztes (WG) gegenüber dem Vermieter beruf kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Die Vollkaskoversicherung sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.

7.6 Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

8.1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

8.2 Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist  insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch eine Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist u und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

8.3 Der Vermieter kann die Leistung auch verweigert, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.

8.4 Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 8.2 und 8.3 sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

8.5 Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehen Zweck.

8.6 Die verschuldungsunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglisten Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstiger Schäden.

9.1  Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.

9.2  Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 65,00 € je Stunde netto zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.

10.1 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

10.2 Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

11.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs sind der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Auslagen ist ausschließlich Sache des Mieters.

11.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus dem Mietvertrag.

11.3        Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschlang hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll das Gericht sein, beim dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befinden.

11.4 Zuständig soll das Gericht sein, beim dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befinden.

11.5 Wenn und soweit eine der dieses Vertrags gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.